opencaselaw.ch

VR3 2026 74

Prozessbeschwerde, Revision, Erläuterung, Berichtigung etc. (inkl. Rechtsverweigerung/-verzögerung)

Graubünden ·VR3 · 2026-09-28 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2026 gewährte der stellvertretende Vorsitzende der dritten verwaltungsrechtlichen Kammer, Oberrichter E._____, den Beschwerden VR3 26 58 (Abbruchverfahren) und 59 (Bewilligungsverfahren) keine aufschiebende Wirkung. B. Mit Prozessbeschwerde vom 10. Juli 2026 beantragte die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) – nebst superprovisorischen Massnahmen – die Gutheissung ihrer Beschwerde gegen den prozessleitenden Vorsitzenden (nachfolgend: Vorderrichter/Beschwerdegegner) und die Aufhebung dessen Verfügung vom 23. Juni 2026 in den Verfahren VR3 26 58 und VR3 26 59 samt Erteilung der aufschiebenden Wirkung für beide Verfahren. Es wurden noch weitere Hauptbegehren und mehrere Eventualbegehren gestellt; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen (Gemeinde Arosa [nachfolgend Beschwerdegegnerin 1] sowie der Baugesellschaft B._____ (ohne eigene Rechtspersönlichkeit; bestehend aus den rechtsfähigen Gesellschaftern C._____ AG und D._____ AG [nachfolgend Beschwerdegegnerin 2]) unter solidarischer Haftbarkeit der zwei Gesellschafter der Beschwerdegegnerin 2. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juli 2026 hiess der neu mit der Sache befasste Oberrichter Righetti den Antrag auf superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführerin gut. Gleichzeitig erklärte er das vorliegende Verfahren VR3 26 74 (betreffend Prozessbeschwerde) für dringlich. D. Mit Eingabe vom 13. Juli 2026 beantragte der Vorderrichter des Obergerichts, der Prozessbeschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Prozessbeschwerde sei abzuweisen; alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. E. Mit Eingabe vom 21. Juli 2026 teilte die Beschwerdegegnerin 1 dem Gericht mit, dass sie auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichte. F. Am 14. August 2026 reichte die Beschwerdegegnerin 2 ihre Vernehmlassung zur Prozessbeschwerde ein, mit den Anträgen: Die der Prozessbeschwerde superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung sei umgehend aufzuheben. Die Prozessbeschwerde sei aufgrund ihres unnötigen Umfangs unter Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels zurückzuweisen unter der Androhung, dass sonst auf die Eingabe nicht eingetreten werde. Eventualiter sei die Prozessbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8.1 % MWST zulasten der Beschwerdeführerin.

4 / 14 G. Mit (freiwilliger) Replik vom 28. August 2026 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihrem Hauptantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung fest. H. Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik bis am 11. September 2026 machten die Beschwerdegegnerinnen/der Vorderrichter unterschiedlich Gebrauch. I. Die Beschwerdegegnerin 1 hielt im Schreiben vom 2. September 2026 fest, dass sie im Verfahren VR3 26 74 – wie bereits im Schreiben vom 28. Mai 2026 (recte: 21. Juli 2026) mitgeteilt – auch auf die Einreichung einer Duplik betreffend Prozessbeschwerde (aufschiebende Wirkung) verzichte. J. Der Vorderrichter beantragte mit Eingabe vom 9. September 2026 erneut die kostenfällige Abweisung der Prozessbeschwerde. Begründend nahm er darin einzig zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vertieft Stellung. K. Die Beschwerdegegnerin 2 stellte in der Duplik vom 10. September 2026 die Begehren, dass die der Prozessbeschwerde superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung umgehend aufzuheben sei. Die Prozessbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8.1 % MWST zulasten der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen wurde darin zur vorzunehmenden Interessenabwägung sowie zur Honorarnote der Prozessbeschwerdeführerin, die als viel zu hoch taxiert wurde, Bezug genommen. Bei zwei die Beschwerdeschrift verfassenden Anwälten sei ein Koordinationsabzug geboten. L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. September 2026 hielt Oberrichter Righetti (unter Bezugnahme auf Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Stellungnahme vom 14. August 2026 der Baugesellschaft [Beschwerdegegnerin 2]) fest, dass ein provisorischer Entscheid hinsichtlich der Bestätigung bzw. des Entzugs der aufschiebenden Wirkung aus prozessökonomischen Gründen wenig Sinn ergäbe. Er teilte den Parteien demnach mit, dass im Rahmen des Endentscheids – und nicht provisorisch betreffend die aufschiebende Wirkung – über die Rechtmässigkeit der Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung im Hauptverfahren (VR3 26 58 und 59) entschieden werde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die prozessleitende Verfügung vom 23. Juni 2026 des Vorderrichters (Beschwerdegegner), worin den Beschwerden VR3 26 58 (Abbruchverfahren) und VR3 26 59 (Bewilligungsverfahren) keine aufschiebende

5 / 14 Wirkung zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung (Art. 50 VRG). Auf die form- (Art. 38 VRG) und fristgerecht (Art. 52 Abs. 1 VRG) erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen somit einzutreten.

E. 1.2 Gemäss Art. 53 VRG (BR 370.100) hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1). Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann der Beschwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilen (Abs. 2). Streitgegenstand der Prozessbeschwerde vom 10. Juli 2026 ist im vorliegenden die Rechtmässigkeit der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden im Hauptverfahren. Nach Art. 42 Abs. 1 VRG beurteilt das Obergericht auch Beschwerden gegen verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen, worunter auch die vorliegend angefochtene prozessleitende Verfügung vom 23. Juni 2026 fällt, womit die sachliche, örtliche sowie funktionelle Zuständigkeit des Obergerichts als Spruchkörper in der üblichen Dreierzusammensetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG) gegeben ist.

E. 1.3 Anzumerken bleibt verfahrensrechtlich noch, dass mit dem vorliegenden Urteil betreffend die Prozessbeschwerde vom 10. Juli 2026 der (vorsorgliche) Entscheid betreffend die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in diesem Verfahren hinfällig geworden ist. Zudem kann in Anbetracht des Verfahrensausganges der durch die Beschwerdegegnerin 2 gestellte Antrag auf Rückweisung der Beschwerde zwecks Nachbesserung gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG

– selbst wenn die Prozessbeschwerde als weitschweifig zu erachten wäre, wobei der Entscheid im Zuständigkeitsbereich der Verfahrensleitung läge – abgewiesen werden. Die Akten der Vorverfahren VR3 26 58 und VR3 26 59 sind beigezogen.

E. 2 In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu prüfen und zu entscheiden (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 38 vom 16. Oktober 2025).

E. 2.1 Die Behörde muss den von einem Entscheid betroffenen Personen die Möglichkeit einräumen, schriftlich oder mündlich dazu Stellung zu nehmen. Das in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Recht auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen sich zu äussern, bevor der Entscheid zu seinen Ungunsten getroffen wird, Beweise zu Sachverhalten vorzulegen, die den Entscheid beeinflussen können, Einsicht in die Akten zu nehmen, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, von den Beweisen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern sowie eigene

6 / 14 Argumente vorzubringen (vgl. auch Art. 16 VRG; BGE 135 II 286 E. 5.1, 135 I 279 E. 2.3, 126 I 7 E. 2b, 126 I 15 E. 2a/aa, 126 I 19 E. 2a, 126 V 130 E. 2a und b).

E. 2.2 Die Behörden behandeln die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung (Art. 3 VRG). Art. 54 Abs. 1 VRG regelt den Schriftenwechsel und sieht vor, dass grundsätzlich lediglich ein einziger Schriftenwechsel stattfindet, sofern der prozessleitende Vorsitzende nichts anderes anordnet (Abs. 3). Insbesondere muss die beschwerdeführende Partei daher ihre Anträge bereits in der Beschwerde so ausführlich wie möglich begründen, da sie nicht mit einem weiteren Schriftenwechsel rechnen kann. In diesem Sinne besteht für die Parteien kein Recht, sich zweimal zur gleichen Frage zu äussern (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.2). Es bleibt jedoch die Möglichkeit, ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen, insbesondere um das Recht auf Anhörung zu gewährleisten, wenn die Rechtsschrift der Gegenpartei neue entscheidende Vorbringen enthält und das Interesse an einem zügigen Verfahren nicht überwiegt (vgl. WIEDERKEHR/MEYER/ BÖHM, VwVG-Kommentar, 2022, Art. 57 Nr. 14). Art. 29 Abs. 2 BV hat im Rahmen eines Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen wie auch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht dieselbe Tragweite wie im Hauptsachenverfahren (Urteile des Bundesgerichts 2C_598/2012 vom

21. November 2012 E. 2.3, 2C_215/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.4 und 2C_631/2010 vom 8. September 2010 E. 3.2). Entscheide über die aufschiebende Wirkung müssen naturgemäss unverzüglich und ohne ergänzende Ermittlungen zu den Akten getroffen werden. Die Behörde kann daher, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, direkt auf der Grundlage des Antrags auf vorsorgliche Massnahmen oder aufschiebende Wirkung entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_620/2024 vom 29. Januar 2025 E. 4.2). Das Recht der beschwerdeführenden Partei auf das rechtliche Gehör ist grundsätzlich bereits durch die Einreichung ihres Rechtsbegehrens auf aufschiebende Wirkung gewährleistet (vgl. BGE 139 I 189 E. 3.3 mit Verweisen). Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich auch dadurch, dass der Entscheid über die aufschiebende Wirkung oder über vorsorgliche Massnahmen nicht rechtskräftig wird und mit dem Entscheid in der Hauptsache erlischt; ihr vorläufiger Charakter bedeutet nämlich, dass sie jederzeit leicht geändert werden kann, da sie keinen endgültigen Charakter hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1109/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.3). Das Recht der betroffenen Partei, bei geänderten Umständen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erneut zu beantragen, bleibt unberührt (BGE 139 I 189 E. 3).

7 / 14

E. 2.3 In der vorliegenden Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, dass der Vorderrichter seinen Entscheid auf neue Tatsachen gestützt habe, sondern lediglich pauschal, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, da nur ein Schriftenwechsel stattgefunden habe. Es ist in diesem Zusammenhang auch keine neue Sachlage entstanden, die zur Wahrung des rechtlichen Gehörs einen zweiten Schriftenwechsel erforderlich gemacht hätte. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb die vorinstanzliche Beschränkung auf einen einzigen Schriftenwechsel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung darstellen sollte (vgl. dazu ebenfalls Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 38 vom 16. Oktober 2025 E. 3.2.3). Sollte man im Sinne des rechtlichen Gehörs annehmen, dass auch im Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung ein ewiges Replikrecht bestünde, könnte der Entscheid in der entsprechenden Angelegenheit auf unbestimmte Zeit hinausgezögert werden, was den Zweck dieses Rechtsinstituts untergraben würde.

E. 2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet erweist. Davon abgesehen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren als geheilt zu erachten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 28 vom 6. Februar 2026 E. 3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1175).

E. 3 In materieller Hinsicht bemängelt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine unvollständige Interessenabwägung. Diesen Vorwurf gilt es daher zu prüfen.

E. 3.1 Wie schon einleitend (siehe Erwägung 1.2) dargetan, kommt der Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 53 Abs. 1 VRG); vorbehältlich einzelner Ausnahmen (Art. 53 Abs. 2 VRG). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Erteilung bzw. der Widerruf der aufschiebenden Wirkung von einer prima-facie Beurteilung der verschiedenen Interessen abhängt, d.h. von der Prüfung, ob die Gründe für eine sofortige Vollsteckbarkeit des Entscheids wichtiger erscheinen als diejenigen für die Beibehaltung der bisherigen Regelung bis zum Erlass eines Urteils (vgl. BGE 129 II 286 E. 3). Die Beschwerdeführerin muss glaubhaft machen, dass ihr durch die Nichtgewährung oder nur teilweisen Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein nicht wiedergutzumachender oder nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Der Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung stützt sich auf eine summarische Beurteilung der Rechtslage aufgrund der unmittelbar verfügbaren Beweismittel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2016 vom 6. September 2016 E. 3; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden R 17 57 vom 16. Januar 2018 E. 3b und 4a). Die

8 / 14 aufschiebende Wirkung dient somit der Aufrechterhaltung des Status quo und soll die Partei vor einem Schaden bewahren, den sie durch den sofortigen Vollzug des Entscheids erleiden könnte.

E. 3.2 Der Vorderrichter hat mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2026 festgestellt, dass die Begründung der Beschwerdegegnerinnen, wonach die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie und auch aus öffentlich-rechtlicher Perspektive zu Gunsten der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2) ausfalle, da diese ein gewichtiges Interesse daran habe, die alten Gebäude abzubrechen und mit dem Neubau die dringend benötige Erst- und Personalwohnung zu erstellen, überzeugend sei. In diesem Zusammenhang hat der Vorderrichter seinen Entscheid primär auf eine Interessenabwägung und nicht auf die Hauptprogose abgestellt.

E. 3.3 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Instruktionsrichter bei der Beurteilung der aufschiebenden Wirkung über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_351/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2 mit Verweis). Das Obergericht darf sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des in den Hauptverfahren VR3 25 58 und 59 zuständigen Instruktionsrichters setzen. Es hat vielmehr Lösungen, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, zu akzeptieren, selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts R 23 71 vom 23. Januar 2024 E. 2, U 19 96 vom 29. Januar 2020 E. 2, U 19 83 vom

12. November 2019 E. 2.2). Der Vorderrichter hat vorliegend die gegenüberstehenden Interessen der Verfahrensparteien miteinander abgewogen und ist – wie folgend aufgezeigt wird – zum vertretbaren Schluss gekommen, dass die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen ist.

E. 3.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist vorliegend beachtet worden. Der Vorderrichter hat – selbst wenn summarisch, was vor der Begründungspflicht und somit dem rechtlichen Gehör standhält – den festgestellten und bewerteten potentiellen Nachteil für die Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen der Beschwerdegegnerin 2 abgewogen und ist dann zum Schluss gekommen, dass insbesondere aufgrund der Einhaltung der Vorgaben im rechtskräftigen Quartierplan und den einzuhaltenden Nebenbestimmungen hinsichtlich der Baubewilligung allfällige Nachteile für die Beschwerdeführerin tiefer zu gewichten seien als die Interessen der Beschwerdegegnerin 2 an einer zügigen Umsetzung des Projekts. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass aufgrund der Bedürfnisse in der Gemeinde Arosa nach Familienwohnungen, Wohnraum für junge Einheimische und an Studiowohnungen

9 / 14 für auswärtiges Personal sowohl ein privates wie auch ein öffentliches Interesse an der zügigen Umsetzung des Bauprojekts der Beschwerdegegnerin 2 vorliegt (https://www.suedostschweiz.ch/schweiz-und-welt/hohe-wohnungspreise-tiefe- leerstaende-wohnungsnot-wie-buendner-gemeinden-das-problem-862147; https://www.srf.ch/news/schweiz/wohnungsknappheit-im-sozialen-sinne-ist-das- eine-katastrophe; https://www.ginesta.ch/_____.pdf [zuletzt besucht am 24. September 2026]). Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen, dass es für die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht genügend sei, dass die Bewilligungen unter Einhaltung der Vorgaben des rechtskräftigen Quartierplans vom 18. Dezember 2024 erteilt worden seien, selbst wenn zusätzlich Nebenbestimmungen als Sicherung für ihre Interessen vorgesehen worden seien. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es mag zwar zutreffend sein, dass nachgelagerte Verfahren nur dann zulässig sind, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben könnten, was unter anderem hinsichtlich eines detaillierten Abbruchkonzepts im Rahmen eines rechtskräftigen Quartierplans der Fall zu sein scheint (vgl. auch BGE 149 II 170 E. 1.7; Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2019 vom 5. März 2020 E. 8). Vorliegend geht es des Weiteren auf jeden Fall nicht um die Frage, ob die Nebenbestimmungen in der Baubewilligung rechtmässig sind – was im Hauptverfahren zu entscheiden ist –, sondern lediglich, ob diese Nebenbestimmungen gegen allfällige potentielle Risiken und Nachteile für die Beschwerdeführerin genügend Schutz bieten, was sich dem streitberufenen Gericht im konkreten Fall erschliesst und zu bejahen ist. In diesem Punkt unterscheidet sich auch der diesem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt von dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts R 24 10 vom 26. Juni 2024. Sollten die Nebenbestimmungen anlässlich der Ausführung des Projekts (insbesondere während der Abbruchsphase) nicht richtig umgesetzt bzw. eingehalten werden oder sich als ungenügend erweisen, wobei sich eine Risikosituation für die Beschwerdeführerin herauskristallisieren würde, dürfte man im Rahmen des Hauptverfahrens – von Amtes wegen oder auf Antrag hin – auf den Entscheid betreffend die aufschiebende Wirkung zurückkommen und ihn abändern.

E. 3.5 Zudem ist es zwar richtig, wie die Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringt, dass das Verwaltungsgericht unter anderem im Urteil R 24 10 vom 26. Juni 2024 festgehalten hat, dass selbst wenn bauliche Massnahmen grundsätzlich rückgängig gemacht werden können, erfahrungsgemäss deren Anordnung und insbesondere die Durchsetzung der Rückgängigmachung bereits ausgeführter baulicher Massnahmen – insbesondere von Abbrucharbeiten – mit erheblichen

10 / 14 Schwierigkeiten und Aufwand für die Beteiligten verbunden ist. Dies genügt im konkreten Fall allerdings nicht, um die durch den Vorderrichter vorgenommene Interessenabwägung umzustossen, zumal – wie unter Erwägung 3.3 erwähnt – es sich dabei um zwei verschiedene Konstellationen handelt. Nicht gefolgt kann der Beschwerdeführerin ferner, soweit sie im Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung einen irreversiblen Abbruch aus denkmalpflegerischen, naturkundlichen, faunistischen und ökologischen Interessen rügt, ohne jedoch eigene Interessen durch die (erhebliche) Schwierigkeit eines Wiederaufbaus substantiiert darzulegen. Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse (oder Drittinteressen) an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, fallen vor allem bei der Beurteilung der aufschiebenden Wirkung nicht schwer ins Gewicht (vgl. betreffend Legitimation z.B. BGE 141 II 50 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_244/2019 vom 25. August 2020 E. 1.2.1). Gegen die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten (potentiellen) Nachteile – wie oben festgehalten – bieten hingegen die Nebenbestimmungen in der Baubewilligung ausreichend Schutz, wobei deren Einhaltung rechtlich erwirkt werden kann.

E. 3.6 Es gilt ausserdem, dass das Gericht den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nur dann berücksichtigen kann, wenn dieser offensichtlich erscheint (vgl. BGE 129 II 286 E. 3; ebenfalls Urteil des Bundesgerichts 5A_780/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.1), was bei einer prima-facie Beurteilung vorliegend nicht der Fall ist. Es gilt an dieser Stelle festzuhalten, dass bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten sich Zurückhaltung bei der Gewährung der aufschiebenden Wirkung aufdrängt, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen. Je zweifelhafter der Ausgang des Hauptverfahrens erscheint, desto höhere Anforderungen sind an die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zu stellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 24 10 vom 26. Juni 2024 E. 4.1). Demnach kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie den Standpunkt vertritt, dass bereits wegen der Unklarheit des Ausgangs des Hauptverfahrens – wie beispielsweise bei der Beurteilung der Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit der Baubewilligung aufgrund deren Adressierung (siehe dazu Erwägung 4.1.) – der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen wäre. Anders zu entscheiden wäre hingegen, wenn die Erfolgsaussichten der Beschwerde höher als das Unterliegenrisiko zu gewichten wären, was hier allerdings nicht der Fall ist. Somit ist die Prozessbeschwerde abzuweisen.

11 / 14

E. 3.7 Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zu den aufgeworfenen Rügen, welche auf eine materielle Überprüfung hinzielen und Gegenstand des Hauptverfahrens sind (z.B. Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit, willkürliche Einschätzung der Hauptsachenprognose, Verletzung des Koordinationsgebots).

E. 4.1 Der Vollständigkeit halber ist zum Einwand der Beschwerdeführerin

betreffend Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit der angefochtenen Baubewilligungen

wegen fehlender Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 festzuhalten, dass

ein vorläufiger Entscheid durch den Vorderrichter im Rahmen der angefochtenen

Verfügungen nicht zweckmässig gewesen wäre, zumal die Sach- und Rechtslage

nicht eindeutig ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften

selbst zu erkennen gegeben, dass die Baugesellschaft B._____ zwar über keine

eigene Rechtspersönlichkeit verfüge und daher nicht Adressatin der Entscheide im

Hauptverfahren sein könne. Genauso eindeutig hat die Beschwerdeführerin aber

darüber Bescheid gewusst, welche beiden Aktiengesellschaften mit jeweils

individueller Rechtspersönlichkeit und eigener Handlungs- und Prozessfähigkeit

(die C._____ AG und die D._____ AG) die einfache Baugesellschaft (ohne eigene

Rechtspersönlichkeit) bilden und wer in Wirklichkeit die Adressaten im

Hauptverfahren

betreffend

Abbruch

und

Baubewilligung

sind.

Die

Beschwerdeführerin hat in ihren Beschwerden vom 13. Mai 2026 (Verfahren VR3

26 58 und 59) im Rubrum Folgendes angegeben: «Baugesellschaft B._____,

bestehend aus C._____ AG […] und D._____ AG […]», womit sie über deren

rechtliche Konstruktion genaueste Kenntnis hatte. Ausserdem sind im Rubrum der

angefochtenen Baubewilligungen als Bauherrschaft «Baugesellschaft B._____ c/o

D._____ AG» und als Grundeigentümer «D._____ AG und C._____ AG» aufgeführt.

Der Umstand, dass die Baubewilligungen lediglich der Baugesellschaft «B._____

c/o D._____ AG» mitgeteilt worden sind, genügt aus einer prima-facie Beurteilung

nicht, um Nichtigkeit anzunehmen. Die Rückweisung wegen unzutreffender

Adressierung der Bauherrschaft im Hauptverfahren dürfte faktisch deshalb

stossend sein und einem prozessualen Leerlauf bei der Neubeurteilung des

Abbruch- und Baubewilligungsverfahrens gleichkommen. Eine Rückweisung dürfte

demnach im vorliegenden Fall als «überspitzter Formalismus» bezeichnet werden.

E. 4.2 Betreffend die Rüge der Verletzung des Koordinationsgebots gilt es zuletzt anzumerken, dass es zwar richtig ist, dass die Bauverfahren und Anträge auf zusätzliche Bewilligungen grundsätzlich einer Koordination bedürfen. Eine Zurückverweisung wegen festgestellter Verfahrensmängel darf allerdings nicht leichthin erfolgen, zumal aus Gründen der Prozessökonomie unter Umständen eine

12 / 14 Heilung im Beschwerdeverfahren in Frage kommt, was jedoch auch im Hauptverfahren zu entscheiden sein wird (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 24 100 E. 3.4.2 m.w.H. bestätigt durch das Urteil des Bundegerichts 1C_543/2025 vom 9. Februar 2026).

E. 5 Zusammengefasst ergibt sich, dass sich die Prozessbeschwerde insgesamt als unbegründet erweist und infolgedessen ohne weitere Beweisabnahme inhaltlich abzuweisen ist.

E. 6 Es ist damit noch über die Kosten- und Entschädigungsfolge zu befinden.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 3'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen nach Art. 75 VRG) für angebracht und gerechtfertigt.

E. 6.2 Der Beschwerdegegnerin 1 steht indes keine Parteientschädigung zu, da sie bloss im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).

E. 6.3 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 sind aussergerichtlich die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Ausgangspunkt bildet dabei die Honorarnote vom 20. August 2026 der Anwältin der Beschwerdegegnerin 2 samt Honorarvereinbarung vom 15. Juni 2026, worin ein Stundensatz von CHF 270.00 vereinbart wurde. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der bündnerischen Honorarverordnung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich, woraus im Durchschnitt ein Stundenhonorar von CHF 240.00 resultiert. Wird indessen eine Honorarvereinbarung im Sinne von Art. 4 HV eingereicht und wurde darin maximal ein Stundenansatz von CHF 270.00 vereinbart, gilt derselbe. Im konkreten Fall reichte die Beschwerdegegnerin 2 eine Honorarnote über insgesamt CHF 2'314.85 (zusammengesetzt aus: Zeit- /Arbeitsaufwand 7.7 Std. à CHF 270.00 [CHF 2’079.00] plus Spesen pauschal 3 % [CHF 62.40] sowie MWST 8.1 % [CHF 173.45]) ein. Am Zeit-/Arbeitsaufwand und an der Höhe des Stundenansatzes – in Anbetracht des durch den Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Honorars in der Höhe von CHF 20'584.50

– gibt es nichts auszusetzen. Zu kürzen ist die Honorarnote jedoch noch bezüglich der geltend gemachten Mehrwertsteuer der D._____ AG [UID-Registernummer], da sie vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. PVG 2015 Nr. 19), was für die C._____ AG [UID-Register CHF-110.186.906] nicht zutrifft. Die Beschwerdegegnerin 2 kann

13 / 14 daher nur bei einem der zwei Gesellschafter 8.1 % MWST der Beschwerdeführerin in Rechnung stellen. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2026 des Obergerichts wurden die Parteien über diese Praxis noch ausdrücklich in Kenntnis gesetzt. Vorliegend hat dies zur Konsequenz, dass die eingereichte Honorarnote von CHF 2'314.85 noch um die Hälfte der MWST (½ von CHF 173.45 macht abgerundet CHF 86.70) gekürzt werden muss, was einen korrigierten Betrag von CHF 2'228.10 (und zwar CHF 1'070.70 für die D._____ AG und CHF 1'157.40 für die C._____ AG) ergibt. In diesem Umfang hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 aussergerichtlich zu entschädigen.

14 / 14 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 3’000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 435.00 Total CHF 3’435.00 gehen zulasten der A._____ AG.
  3. Die A._____ AG hat der Baugesellschaft B._____ (bestehend aus: C._____ AG und D._____ AG) eine Parteientschädigung von CHF 2’228.10 (und zwar CHF 1'070.70 für die D._____ AG [inkl. Spesen] und CHF 1'157.40 für die C._____ AG [inkl. Spesen und MWST] zu bezahlen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 28. September 2026 mitgeteilt am 30. September 2026 [Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Das Verfahren ist am Bundesgericht hängig (1C_571/2026)] Referenz VR3 26 74 Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Righetti, Vorsitz Cavegn und Richter-Baldassarre Gross, Aktuar Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Xavier Borghi gegen Gemeinde Arosa Rathaus, Poststrasse 168, Postfach 85, 7050 Arosa Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Caterina Ventrici Baugesellschaft B._____, bestehend aus: C._____ AG D._____ AG Beschwerdegegnerin 2 beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann E._____ Vorderrichter/Beschwerdegegner

2 / 14 Gegenstand Prozessbeschwerde betreffend aufschiebende Wirkung (Hauptverfahren VR3 25 58 und 59)

3 / 14 Sachverhalt A. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2026 gewährte der stellvertretende Vorsitzende der dritten verwaltungsrechtlichen Kammer, Oberrichter E._____, den Beschwerden VR3 26 58 (Abbruchverfahren) und 59 (Bewilligungsverfahren) keine aufschiebende Wirkung. B. Mit Prozessbeschwerde vom 10. Juli 2026 beantragte die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) – nebst superprovisorischen Massnahmen – die Gutheissung ihrer Beschwerde gegen den prozessleitenden Vorsitzenden (nachfolgend: Vorderrichter/Beschwerdegegner) und die Aufhebung dessen Verfügung vom 23. Juni 2026 in den Verfahren VR3 26 58 und VR3 26 59 samt Erteilung der aufschiebenden Wirkung für beide Verfahren. Es wurden noch weitere Hauptbegehren und mehrere Eventualbegehren gestellt; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen (Gemeinde Arosa [nachfolgend Beschwerdegegnerin 1] sowie der Baugesellschaft B._____ (ohne eigene Rechtspersönlichkeit; bestehend aus den rechtsfähigen Gesellschaftern C._____ AG und D._____ AG [nachfolgend Beschwerdegegnerin 2]) unter solidarischer Haftbarkeit der zwei Gesellschafter der Beschwerdegegnerin 2. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juli 2026 hiess der neu mit der Sache befasste Oberrichter Righetti den Antrag auf superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführerin gut. Gleichzeitig erklärte er das vorliegende Verfahren VR3 26 74 (betreffend Prozessbeschwerde) für dringlich. D. Mit Eingabe vom 13. Juli 2026 beantragte der Vorderrichter des Obergerichts, der Prozessbeschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Prozessbeschwerde sei abzuweisen; alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. E. Mit Eingabe vom 21. Juli 2026 teilte die Beschwerdegegnerin 1 dem Gericht mit, dass sie auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichte. F. Am 14. August 2026 reichte die Beschwerdegegnerin 2 ihre Vernehmlassung zur Prozessbeschwerde ein, mit den Anträgen: Die der Prozessbeschwerde superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung sei umgehend aufzuheben. Die Prozessbeschwerde sei aufgrund ihres unnötigen Umfangs unter Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels zurückzuweisen unter der Androhung, dass sonst auf die Eingabe nicht eingetreten werde. Eventualiter sei die Prozessbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8.1 % MWST zulasten der Beschwerdeführerin.

4 / 14 G. Mit (freiwilliger) Replik vom 28. August 2026 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihrem Hauptantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung fest. H. Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik bis am 11. September 2026 machten die Beschwerdegegnerinnen/der Vorderrichter unterschiedlich Gebrauch. I. Die Beschwerdegegnerin 1 hielt im Schreiben vom 2. September 2026 fest, dass sie im Verfahren VR3 26 74 – wie bereits im Schreiben vom 28. Mai 2026 (recte: 21. Juli 2026) mitgeteilt – auch auf die Einreichung einer Duplik betreffend Prozessbeschwerde (aufschiebende Wirkung) verzichte. J. Der Vorderrichter beantragte mit Eingabe vom 9. September 2026 erneut die kostenfällige Abweisung der Prozessbeschwerde. Begründend nahm er darin einzig zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vertieft Stellung. K. Die Beschwerdegegnerin 2 stellte in der Duplik vom 10. September 2026 die Begehren, dass die der Prozessbeschwerde superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung umgehend aufzuheben sei. Die Prozessbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8.1 % MWST zulasten der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen wurde darin zur vorzunehmenden Interessenabwägung sowie zur Honorarnote der Prozessbeschwerdeführerin, die als viel zu hoch taxiert wurde, Bezug genommen. Bei zwei die Beschwerdeschrift verfassenden Anwälten sei ein Koordinationsabzug geboten. L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. September 2026 hielt Oberrichter Righetti (unter Bezugnahme auf Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Stellungnahme vom 14. August 2026 der Baugesellschaft [Beschwerdegegnerin 2]) fest, dass ein provisorischer Entscheid hinsichtlich der Bestätigung bzw. des Entzugs der aufschiebenden Wirkung aus prozessökonomischen Gründen wenig Sinn ergäbe. Er teilte den Parteien demnach mit, dass im Rahmen des Endentscheids – und nicht provisorisch betreffend die aufschiebende Wirkung – über die Rechtmässigkeit der Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung im Hauptverfahren (VR3 26 58 und 59) entschieden werde. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die prozessleitende Verfügung vom 23. Juni 2026 des Vorderrichters (Beschwerdegegner), worin den Beschwerden VR3 26 58 (Abbruchverfahren) und VR3 26 59 (Bewilligungsverfahren) keine aufschiebende

5 / 14 Wirkung zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung (Art. 50 VRG). Auf die form- (Art. 38 VRG) und fristgerecht (Art. 52 Abs. 1 VRG) erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen somit einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 53 VRG (BR 370.100) hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1). Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann der Beschwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilen (Abs. 2). Streitgegenstand der Prozessbeschwerde vom 10. Juli 2026 ist im vorliegenden die Rechtmässigkeit der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden im Hauptverfahren. Nach Art. 42 Abs. 1 VRG beurteilt das Obergericht auch Beschwerden gegen verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen, worunter auch die vorliegend angefochtene prozessleitende Verfügung vom 23. Juni 2026 fällt, womit die sachliche, örtliche sowie funktionelle Zuständigkeit des Obergerichts als Spruchkörper in der üblichen Dreierzusammensetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG) gegeben ist. 1.3. Anzumerken bleibt verfahrensrechtlich noch, dass mit dem vorliegenden Urteil betreffend die Prozessbeschwerde vom 10. Juli 2026 der (vorsorgliche) Entscheid betreffend die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in diesem Verfahren hinfällig geworden ist. Zudem kann in Anbetracht des Verfahrensausganges der durch die Beschwerdegegnerin 2 gestellte Antrag auf Rückweisung der Beschwerde zwecks Nachbesserung gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG

– selbst wenn die Prozessbeschwerde als weitschweifig zu erachten wäre, wobei der Entscheid im Zuständigkeitsbereich der Verfahrensleitung läge – abgewiesen werden. Die Akten der Vorverfahren VR3 26 58 und VR3 26 59 sind beigezogen. 2. In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu prüfen und zu entscheiden (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 38 vom 16. Oktober 2025). 2.1. Die Behörde muss den von einem Entscheid betroffenen Personen die Möglichkeit einräumen, schriftlich oder mündlich dazu Stellung zu nehmen. Das in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Recht auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen sich zu äussern, bevor der Entscheid zu seinen Ungunsten getroffen wird, Beweise zu Sachverhalten vorzulegen, die den Entscheid beeinflussen können, Einsicht in die Akten zu nehmen, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, von den Beweisen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern sowie eigene

6 / 14 Argumente vorzubringen (vgl. auch Art. 16 VRG; BGE 135 II 286 E. 5.1, 135 I 279 E. 2.3, 126 I 7 E. 2b, 126 I 15 E. 2a/aa, 126 I 19 E. 2a, 126 V 130 E. 2a und b). 2.2. Die Behörden behandeln die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung (Art. 3 VRG). Art. 54 Abs. 1 VRG regelt den Schriftenwechsel und sieht vor, dass grundsätzlich lediglich ein einziger Schriftenwechsel stattfindet, sofern der prozessleitende Vorsitzende nichts anderes anordnet (Abs. 3). Insbesondere muss die beschwerdeführende Partei daher ihre Anträge bereits in der Beschwerde so ausführlich wie möglich begründen, da sie nicht mit einem weiteren Schriftenwechsel rechnen kann. In diesem Sinne besteht für die Parteien kein Recht, sich zweimal zur gleichen Frage zu äussern (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.2). Es bleibt jedoch die Möglichkeit, ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen, insbesondere um das Recht auf Anhörung zu gewährleisten, wenn die Rechtsschrift der Gegenpartei neue entscheidende Vorbringen enthält und das Interesse an einem zügigen Verfahren nicht überwiegt (vgl. WIEDERKEHR/MEYER/ BÖHM, VwVG-Kommentar, 2022, Art. 57 Nr. 14). Art. 29 Abs. 2 BV hat im Rahmen eines Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen wie auch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht dieselbe Tragweite wie im Hauptsachenverfahren (Urteile des Bundesgerichts 2C_598/2012 vom

21. November 2012 E. 2.3, 2C_215/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.4 und 2C_631/2010 vom 8. September 2010 E. 3.2). Entscheide über die aufschiebende Wirkung müssen naturgemäss unverzüglich und ohne ergänzende Ermittlungen zu den Akten getroffen werden. Die Behörde kann daher, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, direkt auf der Grundlage des Antrags auf vorsorgliche Massnahmen oder aufschiebende Wirkung entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_620/2024 vom 29. Januar 2025 E. 4.2). Das Recht der beschwerdeführenden Partei auf das rechtliche Gehör ist grundsätzlich bereits durch die Einreichung ihres Rechtsbegehrens auf aufschiebende Wirkung gewährleistet (vgl. BGE 139 I 189 E. 3.3 mit Verweisen). Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich auch dadurch, dass der Entscheid über die aufschiebende Wirkung oder über vorsorgliche Massnahmen nicht rechtskräftig wird und mit dem Entscheid in der Hauptsache erlischt; ihr vorläufiger Charakter bedeutet nämlich, dass sie jederzeit leicht geändert werden kann, da sie keinen endgültigen Charakter hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1109/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.3). Das Recht der betroffenen Partei, bei geänderten Umständen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erneut zu beantragen, bleibt unberührt (BGE 139 I 189 E. 3).

7 / 14 2.3. In der vorliegenden Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, dass der Vorderrichter seinen Entscheid auf neue Tatsachen gestützt habe, sondern lediglich pauschal, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, da nur ein Schriftenwechsel stattgefunden habe. Es ist in diesem Zusammenhang auch keine neue Sachlage entstanden, die zur Wahrung des rechtlichen Gehörs einen zweiten Schriftenwechsel erforderlich gemacht hätte. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb die vorinstanzliche Beschränkung auf einen einzigen Schriftenwechsel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung darstellen sollte (vgl. dazu ebenfalls Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 38 vom 16. Oktober 2025 E. 3.2.3). Sollte man im Sinne des rechtlichen Gehörs annehmen, dass auch im Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung ein ewiges Replikrecht bestünde, könnte der Entscheid in der entsprechenden Angelegenheit auf unbestimmte Zeit hinausgezögert werden, was den Zweck dieses Rechtsinstituts untergraben würde. 2.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet erweist. Davon abgesehen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren als geheilt zu erachten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 28 vom 6. Februar 2026 E. 3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1175). 3. In materieller Hinsicht bemängelt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine unvollständige Interessenabwägung. Diesen Vorwurf gilt es daher zu prüfen. 3.1. Wie schon einleitend (siehe Erwägung 1.2) dargetan, kommt der Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 53 Abs. 1 VRG); vorbehältlich einzelner Ausnahmen (Art. 53 Abs. 2 VRG). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Erteilung bzw. der Widerruf der aufschiebenden Wirkung von einer prima-facie Beurteilung der verschiedenen Interessen abhängt, d.h. von der Prüfung, ob die Gründe für eine sofortige Vollsteckbarkeit des Entscheids wichtiger erscheinen als diejenigen für die Beibehaltung der bisherigen Regelung bis zum Erlass eines Urteils (vgl. BGE 129 II 286 E. 3). Die Beschwerdeführerin muss glaubhaft machen, dass ihr durch die Nichtgewährung oder nur teilweisen Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein nicht wiedergutzumachender oder nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Der Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung stützt sich auf eine summarische Beurteilung der Rechtslage aufgrund der unmittelbar verfügbaren Beweismittel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2016 vom 6. September 2016 E. 3; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden R 17 57 vom 16. Januar 2018 E. 3b und 4a). Die

8 / 14 aufschiebende Wirkung dient somit der Aufrechterhaltung des Status quo und soll die Partei vor einem Schaden bewahren, den sie durch den sofortigen Vollzug des Entscheids erleiden könnte. 3.2 Der Vorderrichter hat mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2026 festgestellt, dass die Begründung der Beschwerdegegnerinnen, wonach die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie und auch aus öffentlich-rechtlicher Perspektive zu Gunsten der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2) ausfalle, da diese ein gewichtiges Interesse daran habe, die alten Gebäude abzubrechen und mit dem Neubau die dringend benötige Erst- und Personalwohnung zu erstellen, überzeugend sei. In diesem Zusammenhang hat der Vorderrichter seinen Entscheid primär auf eine Interessenabwägung und nicht auf die Hauptprogose abgestellt. 3.3. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Instruktionsrichter bei der Beurteilung der aufschiebenden Wirkung über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_351/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2 mit Verweis). Das Obergericht darf sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des in den Hauptverfahren VR3 25 58 und 59 zuständigen Instruktionsrichters setzen. Es hat vielmehr Lösungen, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, zu akzeptieren, selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts R 23 71 vom 23. Januar 2024 E. 2, U 19 96 vom 29. Januar 2020 E. 2, U 19 83 vom

12. November 2019 E. 2.2). Der Vorderrichter hat vorliegend die gegenüberstehenden Interessen der Verfahrensparteien miteinander abgewogen und ist – wie folgend aufgezeigt wird – zum vertretbaren Schluss gekommen, dass die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen ist. 3.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist vorliegend beachtet worden. Der Vorderrichter hat – selbst wenn summarisch, was vor der Begründungspflicht und somit dem rechtlichen Gehör standhält – den festgestellten und bewerteten potentiellen Nachteil für die Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen der Beschwerdegegnerin 2 abgewogen und ist dann zum Schluss gekommen, dass insbesondere aufgrund der Einhaltung der Vorgaben im rechtskräftigen Quartierplan und den einzuhaltenden Nebenbestimmungen hinsichtlich der Baubewilligung allfällige Nachteile für die Beschwerdeführerin tiefer zu gewichten seien als die Interessen der Beschwerdegegnerin 2 an einer zügigen Umsetzung des Projekts. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass aufgrund der Bedürfnisse in der Gemeinde Arosa nach Familienwohnungen, Wohnraum für junge Einheimische und an Studiowohnungen

9 / 14 für auswärtiges Personal sowohl ein privates wie auch ein öffentliches Interesse an der zügigen Umsetzung des Bauprojekts der Beschwerdegegnerin 2 vorliegt (https://www.suedostschweiz.ch/schweiz-und-welt/hohe-wohnungspreise-tiefe- leerstaende-wohnungsnot-wie-buendner-gemeinden-das-problem-862147; https://www.srf.ch/news/schweiz/wohnungsknappheit-im-sozialen-sinne-ist-das- eine-katastrophe; https://www.ginesta.ch/_____.pdf [zuletzt besucht am 24. September 2026]). Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen, dass es für die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht genügend sei, dass die Bewilligungen unter Einhaltung der Vorgaben des rechtskräftigen Quartierplans vom 18. Dezember 2024 erteilt worden seien, selbst wenn zusätzlich Nebenbestimmungen als Sicherung für ihre Interessen vorgesehen worden seien. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es mag zwar zutreffend sein, dass nachgelagerte Verfahren nur dann zulässig sind, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben könnten, was unter anderem hinsichtlich eines detaillierten Abbruchkonzepts im Rahmen eines rechtskräftigen Quartierplans der Fall zu sein scheint (vgl. auch BGE 149 II 170 E. 1.7; Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2019 vom 5. März 2020 E. 8). Vorliegend geht es des Weiteren auf jeden Fall nicht um die Frage, ob die Nebenbestimmungen in der Baubewilligung rechtmässig sind – was im Hauptverfahren zu entscheiden ist –, sondern lediglich, ob diese Nebenbestimmungen gegen allfällige potentielle Risiken und Nachteile für die Beschwerdeführerin genügend Schutz bieten, was sich dem streitberufenen Gericht im konkreten Fall erschliesst und zu bejahen ist. In diesem Punkt unterscheidet sich auch der diesem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt von dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts R 24 10 vom 26. Juni 2024. Sollten die Nebenbestimmungen anlässlich der Ausführung des Projekts (insbesondere während der Abbruchsphase) nicht richtig umgesetzt bzw. eingehalten werden oder sich als ungenügend erweisen, wobei sich eine Risikosituation für die Beschwerdeführerin herauskristallisieren würde, dürfte man im Rahmen des Hauptverfahrens – von Amtes wegen oder auf Antrag hin – auf den Entscheid betreffend die aufschiebende Wirkung zurückkommen und ihn abändern. 3.5. Zudem ist es zwar richtig, wie die Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringt, dass das Verwaltungsgericht unter anderem im Urteil R 24 10 vom 26. Juni 2024 festgehalten hat, dass selbst wenn bauliche Massnahmen grundsätzlich rückgängig gemacht werden können, erfahrungsgemäss deren Anordnung und insbesondere die Durchsetzung der Rückgängigmachung bereits ausgeführter baulicher Massnahmen – insbesondere von Abbrucharbeiten – mit erheblichen

10 / 14 Schwierigkeiten und Aufwand für die Beteiligten verbunden ist. Dies genügt im konkreten Fall allerdings nicht, um die durch den Vorderrichter vorgenommene Interessenabwägung umzustossen, zumal – wie unter Erwägung 3.3 erwähnt – es sich dabei um zwei verschiedene Konstellationen handelt. Nicht gefolgt kann der Beschwerdeführerin ferner, soweit sie im Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung einen irreversiblen Abbruch aus denkmalpflegerischen, naturkundlichen, faunistischen und ökologischen Interessen rügt, ohne jedoch eigene Interessen durch die (erhebliche) Schwierigkeit eines Wiederaufbaus substantiiert darzulegen. Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse (oder Drittinteressen) an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, fallen vor allem bei der Beurteilung der aufschiebenden Wirkung nicht schwer ins Gewicht (vgl. betreffend Legitimation z.B. BGE 141 II 50 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_244/2019 vom 25. August 2020 E. 1.2.1). Gegen die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten (potentiellen) Nachteile – wie oben festgehalten – bieten hingegen die Nebenbestimmungen in der Baubewilligung ausreichend Schutz, wobei deren Einhaltung rechtlich erwirkt werden kann. 3.6. Es gilt ausserdem, dass das Gericht den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nur dann berücksichtigen kann, wenn dieser offensichtlich erscheint (vgl. BGE 129 II 286 E. 3; ebenfalls Urteil des Bundesgerichts 5A_780/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.1), was bei einer prima-facie Beurteilung vorliegend nicht der Fall ist. Es gilt an dieser Stelle festzuhalten, dass bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten sich Zurückhaltung bei der Gewährung der aufschiebenden Wirkung aufdrängt, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen. Je zweifelhafter der Ausgang des Hauptverfahrens erscheint, desto höhere Anforderungen sind an die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zu stellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 24 10 vom 26. Juni 2024 E. 4.1). Demnach kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie den Standpunkt vertritt, dass bereits wegen der Unklarheit des Ausgangs des Hauptverfahrens – wie beispielsweise bei der Beurteilung der Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit der Baubewilligung aufgrund deren Adressierung (siehe dazu Erwägung 4.1.) – der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen wäre. Anders zu entscheiden wäre hingegen, wenn die Erfolgsaussichten der Beschwerde höher als das Unterliegenrisiko zu gewichten wären, was hier allerdings nicht der Fall ist. Somit ist die Prozessbeschwerde abzuweisen.

11 / 14 3.7. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zu den aufgeworfenen Rügen, welche auf eine materielle Überprüfung hinzielen und Gegenstand des Hauptverfahrens sind (z.B. Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit, willkürliche Einschätzung der Hauptsachenprognose, Verletzung des Koordinationsgebots). 4.1. Der Vollständigkeit halber ist zum Einwand der Beschwerdeführerin betreffend Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit der angefochtenen Baubewilligungen wegen fehlender Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 festzuhalten, dass ein vorläufiger Entscheid durch den Vorderrichter im Rahmen der angefochtenen Verfügungen nicht zweckmässig gewesen wäre, zumal die Sach- und Rechtslage nicht eindeutig ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften selbst zu erkennen gegeben, dass die Baugesellschaft B._____ zwar über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge und daher nicht Adressatin der Entscheide im Hauptverfahren sein könne. Genauso eindeutig hat die Beschwerdeführerin aber darüber Bescheid gewusst, welche beiden Aktiengesellschaften mit jeweils individueller Rechtspersönlichkeit und eigener Handlungs- und Prozessfähigkeit (die C._____ AG und die D._____ AG) die einfache Baugesellschaft (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) bilden und wer in Wirklichkeit die Adressaten im Hauptverfahren betreffend Abbruch und Baubewilligung sind. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Beschwerden vom 13. Mai 2026 (Verfahren VR3 26 58 und 59) im Rubrum Folgendes angegeben: «Baugesellschaft B._____, bestehend aus C._____ AG […] und D._____ AG […]», womit sie über deren rechtliche Konstruktion genaueste Kenntnis hatte. Ausserdem sind im Rubrum der angefochtenen Baubewilligungen als Bauherrschaft «Baugesellschaft B._____ c/o D._____ AG» und als Grundeigentümer «D._____ AG und C._____ AG» aufgeführt. Der Umstand, dass die Baubewilligungen lediglich der Baugesellschaft «B._____ c/o D._____ AG» mitgeteilt worden sind, genügt aus einer prima-facie Beurteilung nicht, um Nichtigkeit anzunehmen. Die Rückweisung wegen unzutreffender Adressierung der Bauherrschaft im Hauptverfahren dürfte faktisch deshalb stossend sein und einem prozessualen Leerlauf bei der Neubeurteilung des Abbruch- und Baubewilligungsverfahrens gleichkommen. Eine Rückweisung dürfte demnach im vorliegenden Fall als «überspitzter Formalismus» bezeichnet werden. 4.2. Betreffend die Rüge der Verletzung des Koordinationsgebots gilt es zuletzt anzumerken, dass es zwar richtig ist, dass die Bauverfahren und Anträge auf zusätzliche Bewilligungen grundsätzlich einer Koordination bedürfen. Eine Zurückverweisung wegen festgestellter Verfahrensmängel darf allerdings nicht leichthin erfolgen, zumal aus Gründen der Prozessökonomie unter Umständen eine

12 / 14 Heilung im Beschwerdeverfahren in Frage kommt, was jedoch auch im Hauptverfahren zu entscheiden sein wird (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 24 100 E. 3.4.2 m.w.H. bestätigt durch das Urteil des Bundegerichts 1C_543/2025 vom 9. Februar 2026). 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass sich die Prozessbeschwerde insgesamt als unbegründet erweist und infolgedessen ohne weitere Beweisabnahme inhaltlich abzuweisen ist. 6. Es ist damit noch über die Kosten- und Entschädigungsfolge zu befinden. 6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 3'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen nach Art. 75 VRG) für angebracht und gerechtfertigt. 6.2. Der Beschwerdegegnerin 1 steht indes keine Parteientschädigung zu, da sie bloss im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). 6.3. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 sind aussergerichtlich die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Ausgangspunkt bildet dabei die Honorarnote vom 20. August 2026 der Anwältin der Beschwerdegegnerin 2 samt Honorarvereinbarung vom 15. Juni 2026, worin ein Stundensatz von CHF 270.00 vereinbart wurde. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der bündnerischen Honorarverordnung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich, woraus im Durchschnitt ein Stundenhonorar von CHF 240.00 resultiert. Wird indessen eine Honorarvereinbarung im Sinne von Art. 4 HV eingereicht und wurde darin maximal ein Stundenansatz von CHF 270.00 vereinbart, gilt derselbe. Im konkreten Fall reichte die Beschwerdegegnerin 2 eine Honorarnote über insgesamt CHF 2'314.85 (zusammengesetzt aus: Zeit- /Arbeitsaufwand 7.7 Std. à CHF 270.00 [CHF 2’079.00] plus Spesen pauschal 3 % [CHF 62.40] sowie MWST 8.1 % [CHF 173.45]) ein. Am Zeit-/Arbeitsaufwand und an der Höhe des Stundenansatzes – in Anbetracht des durch den Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Honorars in der Höhe von CHF 20'584.50

– gibt es nichts auszusetzen. Zu kürzen ist die Honorarnote jedoch noch bezüglich der geltend gemachten Mehrwertsteuer der D._____ AG [UID-Registernummer], da sie vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. PVG 2015 Nr. 19), was für die C._____ AG [UID-Register CHF-110.186.906] nicht zutrifft. Die Beschwerdegegnerin 2 kann

13 / 14 daher nur bei einem der zwei Gesellschafter 8.1 % MWST der Beschwerdeführerin in Rechnung stellen. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2026 des Obergerichts wurden die Parteien über diese Praxis noch ausdrücklich in Kenntnis gesetzt. Vorliegend hat dies zur Konsequenz, dass die eingereichte Honorarnote von CHF 2'314.85 noch um die Hälfte der MWST (½ von CHF 173.45 macht abgerundet CHF 86.70) gekürzt werden muss, was einen korrigierten Betrag von CHF 2'228.10 (und zwar CHF 1'070.70 für die D._____ AG und CHF 1'157.40 für die C._____ AG) ergibt. In diesem Umfang hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 aussergerichtlich zu entschädigen.

14 / 14 Es wird erkannt: 1. Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 3’000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 435.00 Total CHF 3’435.00 gehen zulasten der A._____ AG. 3. Die A._____ AG hat der Baugesellschaft B._____ (bestehend aus: C._____ AG und D._____ AG) eine Parteientschädigung von CHF 2’228.10 (und zwar CHF 1'070.70 für die D._____ AG [inkl. Spesen] und CHF 1'157.40 für die C._____ AG [inkl. Spesen und MWST] zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]